I ZR 256/25

Verhandlungstermin am 30. Juli 2026 um 10:00 Uhr

Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten aus dem Datenschutzrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob das Weiterleiten privater Chat-Nachrichten an Dritte gegen die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstößt.

Sachverhalt:

Die Klägerin und die Beklagte waren befreundet. Über einen Messenger-Dienst tauschten sie sich vertraulich zu den Verhältnissen in der Arztpraxis aus, in der die Klägerin beschäftigt war. Der Arbeitgeber der Klägerin und dessen Lebensgefährtin, die Office-Managerin der Arztpraxis, waren der Beklagten von gemeinsamen Treffen bekannt. Nach einem Zerwürfnis der Parteien leitete die Beklagte ihre mit der Klägerin geführte Korrespondenz an die Office-Managerin der Arztpraxis weiter. Das Anstellungsverhältnis der Klägerin wurde daraufhin gekündigt.

Die Klägerin hält das Weiterleiten ihrer Chat-Nachrichten für unzulässig. Sie nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 7.500 €, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Datenschutz-Grundverordnung sei nicht anwendbar. Bei der Weiterleitung der privaten Korrespondenz der Parteien an die Office-Managerin der Arztpraxis habe die Beklagte ausschließlich eine persönliche Tätigkeit vorgenommen, weshalb die sogenannte Haushaltsausnahme nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO eingreife. Die Weiterleitung der Kommunikation habe weder im Zusammenhang mit einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit der Beklagten gestanden noch über deren Privatsphäre hinaus in den öffentlichen Raum ausgestrahlt. Auf die berufliche Beziehung zwischen der Klägerin und deren Arbeitgeber komme es nicht an, auch wenn die Beklagte eine Entlassung der Klägerin bezweckt oder zumindest mit deren Kündigung gerechnet haben möge.

Ansprüche der Klägerin nach § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG wegen einer Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung bestünden nicht. Die festgestellten Beeinträchtigungen genügten trotz des rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs der Beklagten in die Privat- und möglicherweise sogar Intimsphäre der Klägerin nicht, um von einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung ausgehen zu können. Zudem habe die Klägerin bereits anderweitig Genugtuung erfahren, da sie in einem Eilverfahren eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gegen die Beklagte erwirkt und die Beklagte die Kosten dieses Verfahrens übernommen habe.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klagebegehren weiter.

Quelle: Pressemitteilung Bundesgerichtshof