Das Recht auf Löschung ist eines der zentralen Betroffenenrechte im europäischen Datenschutz. Es gibt Personen die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen die Löschung ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen. Rechtsgrundlage ist insbesondere Art. 17 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
1. Was bedeutet das Recht auf Löschung?
Das Recht auf Löschung – häufig auch als „Recht auf Vergessenwerden“ bezeichnet – verpflichtet Verantwortliche (z. B. Unternehmen, Behörden oder Online-Plattformen), personenbezogene Daten zu löschen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Ziel ist es, die informationelle Selbstbestimmung zu stärken und sicherzustellen, dass personenbezogene Daten nicht unbegrenzt oder ohne legitimen Grund gespeichert werden.
2. Wann besteht ein Anspruch auf Löschung?
Nach Art. 17 DSGVO haben betroffene Personen insbesondere dann Anspruch auf Löschung, wenn:
- Der ursprüngliche Zweck der Datenverarbeitung weggefallen ist
(z. B. nach Vertragsende ohne weitere gesetzliche Aufbewahrungspflichten) - Die Einwilligung widerrufen wurde
und keine andere Rechtsgrundlage für die Verarbeitung besteht - Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt wurde
und keine vorrangigen berechtigten Gründe vorliegen - Die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden
- Eine gesetzliche Löschpflicht besteht
Gerade im digitalen Kontext – etwa bei alten Social-Media-Profilen oder veralteten Online-Artikeln – gewinnt dieses Recht zunehmend an Bedeutung.
3. Grenzen des Löschungsanspruchs
Das Recht auf Löschung gilt nicht uneingeschränkt. Es bestehen wichtige Ausnahmen, unter anderem wenn:
- gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen (z. B. handels- oder steuerrechtliche Vorgaben),
- die Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information erforderlich ist,
- ein öffentliches Interesse vorliegt,
- oder die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt werden.
Ein klassisches Spannungsfeld zeigt sich bei Suchmaschinen: Der Europäischer Gerichtshof (EuGH) hat 2014 im sogenannten „Google-Urteil“ entschieden, dass Suchmaschinen unter bestimmten Voraussetzungen Links aus ihren Ergebnislisten entfernen müssen. Dieses Urteil war maßgeblich für die Ausgestaltung des „Rechts auf Vergessenwerden“.