Seit dem 01.01.2025 gilt gem. Bürokratieentlastungsgesetz IV eine verkürzte Aufbewahrungspflicht für Buchungsbelege. Statt der bisherigen Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren wird die Dauer jetzt auf acht Jahre verkürzt.
Betroffen sind beispielsweise:
- Kassenbelege
- Rechnungen von Lieferanten
- Rechnungen an Kunden
- Lohnabrechnungen
Was hat das aber mit dem Datenschutz zu tun?
Die neuen Fristen müssen bei der Erstellung von Löschkonzepten berücksichtigt werden und auch für bestehende Löschkonzepte angepasst werden. Das Bürokratieentlastungsgesetz bedeutet für die Unternehmen also erstmal bürokratischen Mehraufwand.
Die Datenschutzgrundverodnung regelt die Speicherbegrenzung personenbezogener Daten ( Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO):
Personenbezogene Daten müssen in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist;