Die Rechte von Betroffenen nach der Datenschutzgrundverornung DSGVO enden, wo ihnen z.B. gesetzliche Pflichten entgegenstehen. Über einen aktuellen Fall berichtet das MarkenBlog. Dem Löschungsbegehren eines Markeninhabers seiner personenbezogenen Daten aus dem öffentlich einsehbaren Markenregister steht die gesetzliche Veröffentlichungspflicht aus dem Markengesetz entgegen.
Über den Anspruch auf Löschung gem. ART 17 DSGVO musste das DPMA als verantwortliche Stelle entscheiden. Nach Auskunft der Pressestelle des DPMA werden deratige Anträge nur äußerst selten gestellt. Daher dauerte die Bearbeitung des Antrages ein paar Tage.
Quelle: MarkenBlog.de
Zwischenzeitlich wurde entschieden, dass die gesetzlichen Pflichten die Löschung der perzonenbezogenen Daten verhindern und die Angaben des Markenanmelders sind inzwischen wieder einsehbar.