Zum Internationalen Tag der Kinderrechte veröffentlicht die Konferenz
der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK)
Reformvorschläge zur Verbesserung des gesetzlichen Datenschutzes von Kindern.

Die DSK schlägt zehn konkrete Änderungen der DSGVO vor:

  1. Vereinbarkeit eines neuen Verarbeitungszwecks: Wenn die Daten eines Kindes für
    einen neuen Zweck verwendet werden sollen, soll bei der Prüfung der Schutz von
    Kinderrechten ebenso stark gewichtet werden wie bei der Ersterhebung der Daten.
  2. Keine Einwilligung in Profiling und Werbezwecke: Werbung auf der Grundlage von
    Persönlichkeits- oder Nutzerprofilen von Kindern sollte – wie schon im Digital
    Services Act und in der Verordnung über die Transparenz und das Targeting
    politischer Werbung – generell verboten sein.
  3. Keine Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO: Kinder sollen, anders als
    Erwachsene, grundsätzlich keine besonders schützenswerten Daten wie Angaben zu
    ihrer Gesundheit, Religion oder politischen Meinung freigeben können.
  4. Datenverarbeitung für Präventions- und Beratungsdienste sowie ärztliche
    Untersuchungen und Heileingriffe:
    Kinder sollen Beratungs- und
    Gesundheitsangebote ab einem bestimmten Alter vertraulich nutzen können, ohne
    dass ihre Eltern automatisch informiert werden.
    5.Widerspruch zur Verarbeitung von Kindesdaten: Beim Widerspruchsrecht soll der
    Verantwortliche im Sinne der Betroffenen berücksichtigen, dass Daten aus der
    Kindheit stammen.
  5. Keine Einwilligung in automatisierte Entscheidungen: Kinder sollen nicht Verfahren
    unterworfen werden, bei denen Entscheidungen vollständig automatisiert getroffen
    werden.
  6. Datenschutzgerechte Systemgestaltung: Gerade Soziale Netzwerke und andere
    datengetriebene Plattformen sollen den Schutz von Kindern bereits bei der
    technischen Gestaltung sicherstellen.
  7. Datenschutzfreundliche Voreinstellung: Voreinstellungen zum Datenschutz, etwa in
    Sozialen Netzwerken, sollen auch für Kinder verständlich sein und sie konsequent vor
    Risiken schützen.
  8. Meldung von Datenschutzverletzungen: Bei der Frage, ob eine Datenpanne der
    Aufsichtsbehörde zu melden ist, sollen auch die Risiken für Kinder berücksichtigt
    werden.
  9. Datenschutzfolgenabschätzung: Bei Datenschutzfolgenabschätzung sollen die
    besonderen Risiken und Schutzbedürfnisse von Kindern angemessen berücksichtigt
    werden.

Quelle: Pressemitteilung DSK