Kürzlich hatte ich über die Datenschutzfolgeabschätzung (DSFA) und Risikobewertung informiert.

Wann ist eine DSFA erforderlich?

Eine Datenschutz-Folgenabschätzung muss insbesondere dann durchgeführt werden, wenn:

  • eine systematische und umfassende Bewertung persönlicher Aspekte (z. B. durch Profiling) erfolgt,
  • sensible Daten (z. B. Gesundheitsdaten, biometrische Daten) in großem Umfang verarbeitet werden,
  • eine systematische Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche stattfindet (z. B. Videoüberwachung),
  • oder wenn die Verarbeitung in einer von den Aufsichtsbehörden veröffentlichten Positivliste aufgeführt ist.

Eine solche Positivliste findet sich auf der Webseite der Datenschutzkonferenz DSK unter dem Titel “ Liste der Verarbeitungstätigkeiten, für die eine DSFA durchzuführen ist

Als Beispiele werden u.A. benannt:

  • Verwendung von biometrischen Systemen zur Zutrittskontrolle oder für Abrechnungszwecke
  • Genetische Datenbanken zur Abstammungsforschung
  • Betrieb eines Insolvenzverzeichnisses
  • Scoring durch Auskunfteien, Banken oder Versicherungen
  • Fahrzeugdatenverarbeitung – Umgebungssensoren
  • Betrieb von Bewertungsportalen
  • Inkassodienstleistungen – Factoring
  • Geolokalisierung von Beschäftigten
  • Betrieb von Dating- und Kontaktportalen
  • Kundensupport mittels künstlicher Intelligenz
  • Verkehrsstromanalyse auf der Grundlage von Standortdaten des öffentlichen Mobilfunknetzes
  • Zentrale Speicherung der Messdaten von Sensoren, die in Fitnessarmbändern oder Smartphones verbaut sind